RS Vwgh 1999/5/17 96/17/0430

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1999
beobachten
merken

Index

L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Burgenland
L94801 Bestattung Friedhof Leichenbestattung Totenbeschau Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
30/01 Finanzverfassung
30/02 Finanzausgleich

Norm

B-VG Art18 Abs2;
FAG 1993 §15 Abs3 Z5;
FriedhofsgebührenO Schandorf 1996;
F-VG 1948 §7 Abs5;
GdO Bgld 1965 §86 Abs3;

Rechtssatz

Bei der durch Beschluss des Gemeinderates erfolgenden Festsetzung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen, die - wie etwa ein Friedhof - für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, handelt es sich um die Schaffung materiellen, den Gemeinden zuzurechnenden, Steuerrechts (Hinweis E 25.9.1992, 90/17/0415, mwN aus der Rsp des Verfassungsgerichtshofes). Es liegt nun auf der Hand, dass die Erlassung von Verordnungen in diesem Zusammenhang, wie etwa einer Friedhofsgebührenordnung, zwar in der Regel nicht unter die "laufenden Geschäfte" fallen, wohl aber meist unter den Begriff des "unaufschiebbaren Geschäftes" zu subsumieren sein wird. Ein Untätigbleiben des Regierungskommissärs würde nämlich einen Schaden infolge des Gebührenausfalls für die Gemeinde bedeuten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996170430.X03

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten