RS Vwgh 1999/5/17 99/17/0187

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Veröffentlicht am 17.05.1999
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
L94803 Bestattung Friedhof Leichenbestattung Totenbeschau
Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §1438;
BAO §198 Abs1;
BAO §215;
BAO §216;
FriedhofbenützungsG NÖ 1974 §11;
FriedhofbenützungsG NÖ 1974 §7;
LAO NÖ 1977 §150;
VwRallg;

Rechtssatz

Über Fragen, ob aufgrund von Vorgängen, die dem Privatrecht zuzuschreiben sind, nämlich ob durch Zahlung der Beerdigungsgebühr an die Friedhofsgärtnerei im Zuge der Öffnung und Schließung einer Grabstelle die Abgabenschuld entweder nicht entstanden oder bereits getilgt wordern ist, ist - ähnlich wie über die Frage der Aufrechnung der Abgabenschuld mit einem vom Abgabepflichtigen behaupteten Schadenersatzanspruch (Hinweis E 24.5.1996, 94/17/0373) - von der Abgabenbehörde im Bescheid über die Festsetzung der Beerdigungsgebühr gemäß § 7 und § 11 NÖ FriedhofbenützungsG 1974 nicht abzusprechen. Eine zivilrechtliche Rechtsgestaltung, der zufolge die Abgabenschuld trotz gegebener Tatbestandsmäßigkeit nicht (bzw nicht in voller Höhe) entstünde, kann ohne eine diesbezügliche (Berücksichtigungsregelung) Regelung in den Abgabenvorschriften (Abgabenverfahrensvorschriften) weder das Entstehen des Abgabenanspruches hindern noch dessen Inhalt verändern. Entstehung, Inhalt und Erlöschen der Abgabenschuld, einschließlich des diesbezüglichen Verfahrens und der diesbezüglichen Rechtsformen hoheitlichen Handelns sind nämlich ausschließlich durch Gesetz geregelt.

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1 Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999170187.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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