RS Vwgh 1999/5/17 98/05/0241

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1999
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4 Z4;
BauO Wr §137 Abs1;
BauO Wr §14;
BauO Wr §5 Abs1;
BauO Wr §70;
BauO Wr §71;
BauO Wr §82;
BauRallg;

Rechtssatz

Da der Bebauungsplan eine Durchführungsverordnung zur Bauordnung ist, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass § 14 Wr BauO auch für das Plandokument gilt. Stellt aber das Plandokument nicht primär auf die bebaute Fläche ab, sondern lässt es pro Bauplatz die Errichtung nur eines Nebengebäudes (hier bis zu einer bebauten Fläche von maximal 25 m2) zu - dies unabhängig davon, ob für dieses Gebäude eine Bewilligung nach § 70 oder § 71 (§ 70a) Wr BauO erteilt worden ist - und ist bereits eine Baubewilligung für die Errichtung eines Nebengebäudes erteilt und dieses Nebengebäude errichtet worden, dann widerspricht die Erteilung einer weiteren Baubewilligung zur Errichtung eines Nebengebäudes auf dem selben Bauplatz dem Plandokument. Ein solcher Baubewilligungsbescheid kann gemäß § 68 Abs 4 Z 4 AVG für nichtig erklärt werden, weil er einer zwingenden Vorschrift einer auf Grund der Bauordnung erlassenen Verordnung iSd § 137 Abs 1 Wr BauO widerspricht.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998050241.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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