RS Vwgh 1999/5/18 95/21/0435

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Veröffentlicht am 18.05.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §15;
FrG 1993 §82 Abs1 Z4;
FrPolG 1954 §14b Abs1 Z4;
FrPolG 1954 §2 Abs1;
VStG §31 Abs2;

Rechtssatz

Ein in § 82 Abs 1 Z 4 FrG 1993 genannter unrechtmäßiger Aufenthalt stellt ein Dauerdelikt dar. Demnach kann der Auffassung, es handle sich bei der genannten Übertretung um ein so genanntes Zustandsdelikt, bei dem sich das strafbare Verhalten im Herbeiführen eines rechtswidrigen Zustands erschöpft, dessen Aufrechterhaltung aber nicht mehr strafbar ist, nicht beigepflichtet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995210435.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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