RS Vwgh 1999/5/20 98/20/0300

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Veröffentlicht am 20.05.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;

Rechtssatz

Der Begriff des "Herkunftsstaates" im Sinne des § 8 AsylG 1997 ist dahin zu verstehen, dass damit derjenige Staat bezeichnet wird, hinsichtlich dessen die Flüchtlingseigenschaft des Fremden aufgrund seines Antrages zu prüfen ist (Hinweis E 22.4.1999, 98/20/0561).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998200300.X01

Im RIS seit

10.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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