RS Vwgh 1999/5/26 97/12/0157

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §136 Abs1 idF 1994/550;
BDG 1979 §254 Abs1 idF 1994/550;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/09/24 96/12/0338 2

Stammrechtssatz

Das Recht des Beamten erschöpft sich vor der Überleitung in das Funktionszulagenschema gem § 254 BDG 1979 in der Möglichkeit der Option zu den von der Behörde mitgeteilten Bedingungen. Es handelt sich in diesem Stadium nicht um ein strittiges Recht und auch nicht um die Verteidigung eines bestehenden Rechtes für den Beamten, weil ein solches ja erst durch die Option begründet wird und vorher nur das Recht auf Option besteht. Erst dann, wenn der Beamte optiert hat, besteht für diesen die ausdrückliche Möglichkeit - sofern nicht schon zwischenzeitig eine Änderung seiner Verwendung eingetreten ist - im Wege eines Feststellungsbescheides die Frage der Einstufung letztlich unter Anrufung des VwGH einer rechtlichen Klärung zuzuführen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997120157.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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