RS Vwgh 1999/5/26 97/12/0289

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1999
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §12 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/12/0290 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/12/0420 E 23. Juni 1999

Rechtssatz

Nach § 12 Abs 2 Z 1 GehG sind bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft zur Gänze zu berücksichtigen, wobei die Art des Dienstverhältnisses (Vertragsverhältnis oder öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis) keine Rolle spielt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997120289.X04

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten