RS Vwgh 1999/5/26 98/12/0059

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Datenschutz
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §360 Abs1;
AVG §47;
DSG 1978 §1 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belBeh ausgesprochen, dass eine Landesstelle der Bf (Allgemeine Unfallversicherungsanstalt) Teile des den Mitbeteiligten als Besch betreffenden, näher bezeichneten Strafaktes kopiert und DEM LEISTUNGSAKT EINVERLEIBT sowie diesen Leistungsakt als Ganzes, dh unter Einschluss der rechtswidrig ermittelten Teile aus jenem Strafakt einem Landes- als Arbeits- und Sozialgericht übermittelt habe und das belangte Organ hiedurch jeweils den Mitbeteiligten in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Anspruch auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten (Hinweis auf § 1 Abs 1 DSG) verletzt habe. Ein rechtliches Hindernis, diese rechtswidrig hergestellten und sodann zum Akt genommenen Kopien aus dem Akt auszuscheiden, ist im Beschwerdefall nicht ersichtlich, zumal solcherart rechtswidrig hergestellte und zum Akt genommene Kopien begrifflich nicht zum genuinen Inhalt eines solchen Aktes gehören. Der Hinweis auf die Lehrmeinung von Fasching, Lehrbuch2, RZ 927, vermag schon deshalb daran nichts zu ändern, weil dort ganz allgemein Akten dem Beweismittel URKUNDE zugeordnet werden, ohne dass dem eine konkrete Aussage zur hier relevanten Problematik zu entnehmen wäre. Davon, dass das Prozessgericht der Bf eigens aufgetragen hätte, die Akten samt den fraglichen Ablichtungen vorzulegen (dh, ein ausdrücklicher Auftrag bestanden hätte, gerade bzw auch die fraglichen Ablichtungen vorzulegen), kann im Beschwerdefall nicht die Rede sein, sodass dahingestellt bleiben kann, wie sich die Bf in einem solchen Fall zu verhalten gehabt hätte. Der hier zu beurteilende Vorgang (Übermittlung der Akten an das Gericht) unterscheidet sich von jenem Fall, der dem E VfGH 30.9.1989, B 1740/88 = VfSlg 12166, zugrundelag, sodass auch daraus nichts zu gewinnen ist (hier: die Bf tut - auch - mit diesem Vorbringen die Möglichkeit einer Verletzung der behaupteten einfachgesetzlichen Rechte

- Beschwerdepunkt - nicht dar; die Beschwerde war daher zurückzuweisen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998120059.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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