RS Vwgh 1999/5/26 97/09/0120

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
001 Verwaltungsrecht allgemein
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ARB1/80;
AuslBG §15 Abs1 Z1 idF 1992/475;
AuslBG §3;
VwRallg;

Rechtssatz

Durch die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Befreiungsscheines nach dem AuslBG wurde der ASt nicht in den aus dem Assoziationsabkommen EWG-Türkei von ihm abgeleiteten subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, wird doch dadurch weder die Rechtsstellung des ASt nach dem Abkommen berührt, noch besteht auf Grund dieses Abkommens ein Anspruch auf Ausstellung eines konstitutiv wirkenden Befreiungsscheines nach dem AuslBG (Hinweis E 21.1.1998, 96/09/0040).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090120.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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