RS Vwgh 1999/5/26 99/03/0029

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1297;
ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Es handelt sich um keinen minderen Grad des Versehens, wenn bei der telefonischen Übermittlung des Datums der Zustellung eines Straferkenntnisses, gegen welche ein Rechtsvertreter Berufung erheben soll, weder die Kanzleiangestellte des ausländischen (hier: BRD) Vertreters - welche das Datum mitteilt - noch die Kanzleiangestellte des (inländischen) Vertreters - welche das Datum übermittelt bekommt - Maßnahmen zur unmittelbaren Kontrolle der Richtigkeit des Zustelldatums treffen, da bei der telefonischen Übermittlung von Daten Hörfehler- oder andere Fehler und Missverständnisse nicht ausgeschlossen werden können. Dies hätte etwa durch Einholung einer schriftlichen Bestätigung des telefonisch durchgegebenen Zustelldatums seitens der Kanzleiangestellten des inländischen Vertreters oder durch eine Anfrage des ausländischen Vertreters bzw seiner Kanzleiangestellten, ob das übermittelte Datum auch richtig verstanden worden sei, geschehen können. Der ASt hat nicht dargelegt, es seien Maßnahmen getroffen worden, um derartige Fehlerquellen auszuschließen und solcherart die Verlässlichkeit der die Grundlage für die Prüfung des Zustelldatums bildenden Information sicherzustellen. Dem sich auf einen Hörfehler gründenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war somit zu Recht nicht stattgegeben worden (Hinweis E 13.12.1989, 89/03/0091).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999030029.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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