RS Vwgh 1999/5/26 93/12/0320

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §44 Abs1;
B-VG Art20 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Auch bei einem zeitlich abgeschlossenen Geschehen besteht ein rechtlich geschütztes Interesse des Beamten an der Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Rechtmäßigkeit von Weisungen, solange dieser der erforderlichen Klarstellung für die Zukunft dient (Hinweis E 14.3.1998, 95/12/0063; hier: besondere Umstände, die im Beschwerdefall im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder zu einem späteren Zeitpunkt ein solches rechtliches Interesse des Beschwerdeführers als nicht mehr gegeben erscheinen lassen, wie zB Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers, sind im Beschwerdefall nicht ersichtlich).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1993120320.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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