RS Vwgh 1999/5/26 97/09/0364

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1;
AuslBG §28 Abs4;
AVG §59 Abs1;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass der Besch die von der Behörde erster Instanz ausgesprochene Ermahnung iSd § 21 VStG unbekämpft gelassen hat und das Verbot der reformatio in peius in dem von einer anderen Verfahrenspartei anhängig gemachten Berufungsverfahren nicht bestand (Hinweis E 22.6.1995, 94/09/0306), ist nicht ableitbar, dass die belangte Behörde deshalb ermächtigt gewesen wäre, bei ihrer - unter Wahrung der eingetretenen Teilrechtskraft zu treffenden - Entscheidung über den Strafausspruch die in § 28 Abs 4 AuslBG normierte Nichtanwendung der Strafbestimmungen des § 28 Abs 1 AuslBG im Bereich einer Gebietskörperschaft unbeachtet zu lassen (hier: Bestrafung des Dienststellenleiters eines Stadtmuseums).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090364.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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