RS Vwgh 1999/5/26 97/09/0048

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ARB1/80 Art7;
AuslBG §32 Abs2 idF 1997/I/078 ;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088 ;

Rechtssatz

Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen ist, einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde, weil die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Parteien erstatteten Vorbringen von vornherein ohne nähere Prüfung nicht als zutreffend oder unzutreffend zu qualifizieren sind, wird im Sinne der Übung der freien Überzeugung nach § 58 Abs 2 VwGG kein Kostenersatz (womit erkennbar Aufwandersatz gemeint ist) zuerkannt (hier:

Klaglosstellung wegen Beseitigung des erstinstanzlichen Bescheides aus dem Rechtsbestand gemäß § 32 Abs 2 AuslBG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090048.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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