RS Vfgh 1999/5/21 B564/99

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Veröffentlicht am 21.05.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Gewerberecht
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981

Rechtssatz

Keine Folge

Abweisung der Berufung gegen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Kfz-Werkstätte gemäß §77 GewO 1994.

Die belangte Behörde bringt vor, die im Administrativverfahren eingeholten Sachverständigengutachten hätten eine Gesundheitsgefährdung durch Lärm ausgeschlossen. Hingegen bestünde am Betrieb der Kfz-Werkstätte ein erhebliches öffentliches Interesse, zumal dort 27 Mitarbeiter, davon 8 Lehrlinge beschäftigt seien, deren Arbeitsplätze bei einer Betriebsunterbrechung dauerhaft gefährdet wären. Das öffentliche Interesse an dem Betrieb komme überdies in zahlreichen Förderungen der öffentlichen Hand für die Betriebserrichtung zum Ausdruck.

In Abwägung aller berührten Interessen und angesichts des Umstandes, daß die behauptete Gesundheitsgefährdung nicht näher belegt wurde, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B564.1999

Dokumentnummer

JFR_10009479_99B00564_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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