RS Vwgh 1999/5/26 94/13/0058

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §278;
BAO §279 Abs1;
BAO §289 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die AbgBeh zweiter Instanz hat gem § 289 Abs 1 BAO, sofern die Berufung nicht gem § 278 BAO zurückzuweisen ist und keine Anweisung auf Erlassung einer Berufungsvorentscheidung ergeht, immer in der Sache selbst zu entscheiden. In Verbindung mit § 279 Abs 1 BAO, wonach die Abgabenbehörden zweiter Instanz die Obliegenheiten und Befugnisse haben, welche den Abgabenbehörden erster Instanz eingeräumt sind, kommt zum Ausdruck, dass das Rechtsmittel der Berufung des Abgabenverfahrens ein "volles" (unbeschränktes) Rechtsmittel ist. Die Berufungsentscheidung ist demnach eine selbständige und unabhängig vom erstinstanzlichen Bescheid zu treffende Entscheidung und tritt - abgesehen davon, dass der erstinstanzliche Bescheid bestimmte Wirkungen wie zB eine Unterbrechung der Verjährung behält - an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994130058.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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