RS Vwgh 1999/5/26 99/03/0046

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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L65008 Jagd Wild Vorarlberg
25/01 Strafprozess

Norm

JagdG Vlbg 1988 §26 Abs1 litd idF 1993/067;
StPO 1975 §492;

Rechtssatz

§ 26 Abs 1 lit d Vlbg JagdG 1988 schließt zwingend die jagdliche Verlässlichkeit von Personen aus, die wegen der dort angeführten Delikte zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurden; ob die Strafe bedingt nachgesehen wurde, ist nicht entscheidend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999030046.X01

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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