RS Vfgh 1999/6/7 B1859/97

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Veröffentlicht am 07.06.1999
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7200 Beschaffung, Vergabe

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
Wr LandesvergabeG
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Zurückweisung eines Antrags auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens durch den Vergabekontrollsenat mangels Zuständigkeit; Erteilung einer Berechtigung zur Sammlung und Verwertung von Alttextilien keine Vergabe öffentlicher Aufträge; keine Bedenken gegen die Bestimmungen über den Geltungsbereich des Wr LandesvergabeG

Rechtssatz

Die beschwerdeführende Gesellschaft wirft der belangten Behörde vor allem vor, zu Unrecht ihre Zuständigkeit abgelehnt zu haben. Dieser Vorwurf besteht nicht zu Recht. Denn das Wr LandesvergabeG regelt bloß die Vergabe öffentlicher Aufträge, d.s. nach einhelliger Auffassung "privatrechtliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmungen, in denen sich diese verpflichten, eine bestimmte Leistung gegen Entgelt zu erbringen", nicht aber die Vergabe von Berechtigungen, für die vom Erwerber der öffentlichen Hand ein Entgelt entrichtet wird.

Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen über den Geltungsbereich des Wr LandesvergabeG sind aus Anlaß dieses Verfahrens nicht entstanden. Insbesondere bestehen keine Bedenken dagegen, daß durch das Wr LandesvergabeG nur die Beauftragung von Unternehmen durch die öffentliche Hand gegen Entgelt, nicht aber die Zurverfügungstellung von Grundflächen durch die öffentliche Hand gegen ein dieser zufließendes Entgelt, also die Vergabe einer Berechtigung zur Benützung von Grundflächen, geregelt wird.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Vergabewesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1859.1997

Dokumentnummer

JFR_10009393_97B01859_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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