RS Vwgh 1999/5/26 99/12/0082

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

L00156 Unabhängiger Verwaltungssenat Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §8;
B-VG Art129b Abs1;
B-VG Art129b Abs6;
DVG 1984 §3;
UVSG Stmk 1990 §18 Abs3;
UVSG Stmk 1990 §18 Abs4;
UVSG Stmk 1990 §3 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Wird ein Bediensteter des Bundes von der Landesregierung nach § 3 Abs 2 Stmk UVSG zum Mitglied des UVS bestellt, besteht bei erstmaliger Bestellung ein Rechtsanspruch des Bundesbediensteten auf Begründung eines mit der Funktionsdauer befristeten Dienstverhältnisses zum Land, wobei § 18 Abs 4 Stmk UVSG darauf hindeutet, dass es sich dabei um ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis handeln muss (ob dies nach Art 129b Abs 1 und 6 B-VG verfassungsrechtlich geboten ist - vgl dazu Mayer, B-VG, zweite Auflage, Anm I zu dieser Bestimmung - kann aus der Sicht des Beschwerdefalles dahingestellt bleiben). Im Fall der Wiederbestellung, dh der neuerlichen Funktionsbetrauung, steht dem Bundesbediensteten ein Rechtsanspruch auf Begründung eines unbefristeten Dienstverhältnisses zu (§ 18 Abs 3 zweiter Satz Stmk UVSG). Beide sich aus § 18 Abs 3 Stmk UVSG ergebenden Rechte sind jeweils die Folge der Funktionsbetrauung, setzen diese also voraus. Daraus allein kann noch nicht der Schluss gezogen werden, dass ein Bewerber auch einen Rechtsanspruch auf Bestellung bzw Wiederbestellung zum UVS-Mitglied oder Parteistellung in diesem Verfahren verbunden mit dem Recht auf bescheidförmige Erledigung seiner (Wieder)Bewerbung hat.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999120082.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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