RS Vwgh 1999/5/26 97/03/0333

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §52;
KDV 1967 §4 Abs5 Z2 lite;
KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, dass § 4 Abs 5 KDV eine Mindestzahl von angebrachten Spikes nicht vorsieht, besteht die Notwendigkeit der Anbringung der Tafel im Sinne des § 4 Abs 5 Z 2 lit e KDV, wenn die verwendeten Reifen zumindest mit mehreren über die Reifenlaufflächen hinausragenden Stiften (Spikes) versehen sind. Bei diesem Sachverhalt war es somit unerheblich, darüber hinaus auch noch die (volle) Funktionstüchtigkeit der Reifen durch einen Sachverständigen zu prüfen.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Kraftfahrzeugtechniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997030333.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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