RS Vwgh 1999/5/26 94/12/0299

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/07 Personalvertretung

Norm

BDG 1979 §48;
BDG 1979 §49;
PVG 1967 §9 Abs2 litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/12/0350

Rechtssatz

Der für die Änderung des Dienstplanes und seine konkrete Umsetzung formell zuständige Dienststellenleiter hat auch im Fall einer Anweisung durch einen vorgesetzten Organwalter das Einvernehmen mit dem zuständigen Dienststellenausschuss nach § 9 Abs 2 lit b PVG herzustellen, selbst wenn er bzw seine Dienstvorgesetzten der Auffassung sind, dass nur die Einführung dieses neuen Dienstplanes den generell-abstrakten Vorgaben des Gesetzes bzw den anzuwendenden Richtlinien (hier: Richtlinien des Bundesministers für Finanzen - Erlass vom 2.11.1989 in der Fassung der dritten Ergänzung - betreffend Dienstplan und Anordnung von Überstunden bei den Zollämtern und Zollwachabteilungen) entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994120299.X02

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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