RS Vwgh 1999/5/26 99/12/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

63/07 Personalvertretung

Norm

PVG 1967 §20 Abs14;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/12/0093

Rechtssatz

Aus der für die Ungültigerklärung einer Wahl vorgegebenen Abfolge der beiden Tatbestandsvoraussetzungen ist nicht zu schließen, dass bei Behandlung einer Wahlanfechtung in jedem Fall zwingend zunächst die erste Tatbestandsvoraussetzung zu prüfen und die Behandlung der zweiten Tatbestandsvoraussetzung erst dann vorzunehmen ist, wenn das Zutreffen der behaupteten Verletzung von Wahlvorschriften (erste Tatbestandsvoraussetzung) als erwiesen angenommen wird. Vielmehr ist es zulässig, dass die Behörde aus verfahrensökonomischen Gründen unter der Annahme des Zutreffens der behaupteten Wahlvorschriftsverletzung prüfen darf, ob sich diese überhaupt auf das Wahlergebnis potentiell auswirken könnte. Verneint sie dies - ob dies zutreffend erfolgte, unterliegt der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof - , ist die Abweisung des Wahlanfechtungsantrages nicht allein schon deshalb rechtswidrig, weil es die Behörde unterlassen hat, das Zutreffen der ersten Tatbestandsvoraussetzung tatsächlich zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999120053.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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