RS Vwgh 1999/5/26 99/12/0053

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

63/07 Personalvertretung

Norm

PVG 1967 §20 Abs13;
PVG 1967 §20 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/12/0093

Rechtssatz

Wegen des unterschiedlichen Kreises der jeweils zur Antragstellung Berechtigten im Falle des § 20 Abs 2 PVG einerseits (Wahlberechtigte) und des § 20 Abs 13 PVG andererseits (Wählergruppe) kann die Wählergruppe entgegen Schragel, Kommentar zum PVG, Rz 36 zu § 20 auf Seite 396, vorletzter Absatz, einen solchen Mangel der Wählerliste in ihrer Wahlanfechtung jederzeit geltend machen, also unabhängig davon, ob Wahlberechtigte ein Verfahren nach § 20 Abs 2 PVG ausgelöst haben und in welchem Stadium sich dieses Verfahren befindet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999120053.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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