RS Vwgh 1999/5/26 94/12/0020

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/07 Personalvertretung

Norm

B-VG Art7 Abs1;
PVG 1967 §25 Abs1;
PVG 1967 §25 Abs1a idF 1992/179;
PVG 1967 §25 Abs2;
PVG 1967 §25 Abs4;

Rechtssatz

Nach § 25 Abs 2 PVG ist die Tätigkeit als Personalvertreter ein unbesoldetes Ehrenamt, das grundsätzlich neben den Berufspflichten auszuüben ist. Nur soweit es zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendig ist, steht den Personalvertretern gemäß § 25 Abs 4 PVG unter Fortzahlung der Bezüge freie Zeit zu. Die in § 25 Abs 1a PVG vorgesehene Anerkennung von gewissen Personalvertretungstätigkeiten außerhalb des Dienstes, also in der Freizeit, als Dienst, der gesondert abzugelten ist (vgl dazu Schragel, Handkommentar zum PVG, Rdz 2 zu § 25), durchbricht in gewisser Weise den in § 25 Abs 2 PVG normierten Grundsatz der Ehrenamtlichkeit. Der Zweck dieser Sonderregelung besteht - wie die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (297 Blg Sten Prot NR XVIII GP) zur Novelle BGBl Nr 179/1992 bestätigen - in erster Linie darin, den Schicht- oder Wechseldienst versehenden Personalvertretern einen gewissen Ausgleich für die in ihrem Fall oft unvermeidliche Inanspruchnahme von Ersatzruhezeit zu verschaffen. Darin, dass diese Behandlung von Personalvertretungstätigkeiten, die üblicherweise gerade jenen Beamten zugute kommt, für die ein Schicht- oder Wechseldienstplan gilt, auf Fälle beschränkt wird, in denen die Initiative vom Dienstgeber ausgeht, kann eine gleichheitswidrige Benachteiligung dieser Beamten nicht gesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994120020.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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