RS Vwgh 1999/5/26 98/12/0021

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

63/07 Personalvertretung
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §22a;
BEinstG §22b;
PVG 1967 §29 Abs1 idF 1994/550;
PVG 1967 §3 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/12/0022

Rechtssatz

Den Behindertenvertrauenspersonen einschließlich der Zentralbehindertenvertrauensperson kommt nach § 22a iVm § 22b BEinstG zwar die Stellung als Personalvertreter, nicht aber als Organ der Personalvertretung zu, weil sie grundsätzlich im Einvernehmen mit dem nach wie vor für die Wahrnehmung der Mitwirkungsbefugnisse für alle Bediensteten (also einschließlich der Behinderten im Sinne des BEinstG) nach dem PVG zuständigen Personalvertretungs-Organ tätig werden (Hinweis § 22a Abs 7 BEinstG) und dabei auf die besondere Wahrung der Interessen der Behinderten in diesem Personalvertretungs-Organ zu achten haben. Die daneben bestehenden SELBSTÄNDIGEN Funktionen begründen keine eigene Organstellung der Behindertenvertrauenspersonen einschließlich der Zentralbehindertenvertrauensperson iSd § 3 Abs 1 PVG. Sie können nämlich nicht mit den dort in Klammer in § 3 Abs 1 lit b PVG genannten Vertrauenspersonen verglichen werden, die in kleinen Dienststellen anstelle des Dienststellenausschusses dessen Funktion übernehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998120021.X03

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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