RS Vwgh 1999/5/26 94/12/0299

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

63/07 Personalvertretung

Norm

PVG 1967 §10 Abs9;
PVG 1967 §9 Abs1;
PVG 1967 §9 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/12/0350

Rechtssatz

Auch in Angelegenheiten des § 9 Abs 2 PVG trifft den Dienststellenleiter keineswegs die Pflicht, das Einvernehmen mit dem Personalvertretungs-Organ herzustellen. Es trifft ihn auch in diesem Fall nur die Pflicht, die geplante Maßnahme ohne Einvernehmen zu unterlassen und mit dem Personalvertretungs-Organ sachlich über Maßnahmen zu verhandeln. Zwischen den Mitwirkungsbefugnissen nach § 9 Abs 1 und 2 PVG besteht daher nur ein gradueller Unterschied, weshalb § 10 Abs 9 PVG bezüglich aller von den beiden Mitwirkungsbefugnissen angesprochenen Angelegenheiten die einzige Ausnahme ist, die dem Bediensteten bei der Kündigung und Entlassung ein selbständiges subjektives Recht wegen Verletzung von Vorschriften des PVG gegenüber dem Dienstgeber einräumt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994120299.X06

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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