RS Vwgh 1999/5/26 93/12/0047

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §175 Abs2 idF 1992/314;
BDG 1979 §175 Abs3 idF 1988/148;

Rechtssatz

Die Rechtsauffassung, ein bereits beendetes Dienstverhältnis könne schon ex definitione nicht verlängert werden, erweist sich im Hinblick auf die Möglichkeit der neuerlichen Begründung von Dienstverhältnissen nach Aufhebung von Bescheiden durch den Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof (in dieser Frage vergleichbar: § 176 Abs 5 und § 178 Abs 4 BDG 1979) als verfehlt.

§ 175 Abs 3 BDG 1979 ermöglicht für Härtefälle (ARG: ... AUS BESONDERS BERÜCKSICHTIGUNGSWÜRDIGEN FÄLLEN...) ein Hinausschieben des Beobachtungszeitraumes im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis (vgl auch § 175 Abs 2 BDG 1979), soweit Chancen bestehen, den betreffenden Universitäts(Hochschul)assistenten in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen; für die Übernahme in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit ist aber auch die Bedarfsprüfung ein Kriterium, sodass bei mangelndem Bedarf an einer Dauerstelle die Verlängerung des Dienstverhältnisses gemäß § 175 Abs 3 BDG 1979 schon aus diesem Grund nicht in Betracht kommt (hier: die belangte Behörde hat die Abweisung des Antrages auf Verlängerung des provisorischen Dienstverhältnisses auch auf das zulässige Argument gestützt, dass an der Umwandlung in ein dauerndes Dienstverhältnis kein Bedarf bestehe; diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten, sodass der angefochtene Bescheid im Ergebnis nicht rechtswidrig ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1993120047.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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