RS Vfgh 1999/6/7 B2633/97, B1279/98

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Veröffentlicht am 07.06.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Sachentscheidung Wirkung
VfGG §34
VfGHGO §42
ZPO §419
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 419 heute
  2. ZPO § 419 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 419 gültig von 16.08.1922 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1922

Leitsatz

Zurückweisung der Anträge einer belangten Behörde auf Berichtigung von Erkenntnissen mangels eines Ausfertigungsfehlers

Rechtssatz

Eine Berichtigung wäre gemäß §419 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG und §42 VfGHGO nur im Falle eines Ausfertigungsfehlers zulässig, der nur dann vorläge, wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichtshofes zur Zeit der Entscheidungsfällung entsprochen hat. Die hier beanstandete Entscheidung entspricht aber den den Erkenntnissen jeweils zugrunde liegenden Beschlußfassungen des Gerichtshofes. Hingegen sieht keine Rechtsvorschrift die Berichtigung von Erkenntnissen in dem Fall vor, daß - wie offensichtlich hier - die belangte Behörde bei ihrer angefochtenen Entscheidung und im verfassungsgerichtlichen Verfahren irrtümlich von falschen Tatsachen oder Rechtsverhältnissen ausgegangen ist.Eine Berichtigung wäre gemäß §419 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG und §42 VfGHGO nur im Falle eines Ausfertigungsfehlers zulässig, der nur dann vorläge, wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichtshofes zur Zeit der Entscheidungsfällung entsprochen hat. Die hier beanstandete Entscheidung entspricht aber den den Erkenntnissen jeweils zugrunde liegenden Beschlußfassungen des Gerichtshofes. Hingegen sieht keine Rechtsvorschrift die Berichtigung von Erkenntnissen in dem Fall vor, daß - wie offensichtlich hier - die belangte Behörde bei ihrer angefochtenen Entscheidung und im verfassungsgerichtlichen Verfahren irrtümlich von falschen Tatsachen oder Rechtsverhältnissen ausgegangen ist.

Selbst wenn man die Anträge der Landesregierung als Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren gemäß §34 VfGG deuten wollte, wäre für die Landesregierung angesichts der fehlenden Bezeichnung des gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes nichts gewonnen. Abgesehen davon könnte im vorliegenden Fall von einem Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel iSd §530 ZPO keine Rede sein.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Berichtigung, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, VfGH / Wiederaufnahme, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B2633.1997

Dokumentnummer

JFR_10009393_97B02633_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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