RS Vfgh 1999/6/7 B318/97 - B36/98

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Veröffentlicht am 07.06.1999
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Index

32 Steuerrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
ErbStG 1955 §15 Abs1 Z17
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht bei der Vorschreibung von Erbschaftssteuer an den Pflichtteilsberechtigten durch Unterlassung von Ermittlungen hinsichtlich der Steuerfreiheit des Pflichtteilserwerbs in Form endbesteuerten, den Nachlaß übersteigenden Vermögens

Rechtssatz

Übersteigt das im Nachlaß enthaltene endbesteuerte Vermögen den Wert dessen, was dem Erben (gemeinsam mit anderen Empfängern derartigen Vermögens) verbleibt, dann steht es der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn der Erbschaftssteuerpflichtige zwar nicht selbst endbesteuertes Vermögen erwirbt, sein Erwerb sich aber von endbesteuertem Vermögen ableitet, an seine Stelle tritt und die Leistung endbesteuerten Vermögens ersetzt; denn im Ergebnis muß der Nachlaß in jenem Umfang steuerfrei bleiben, in dem er aus endbesteuertem Vermögen besteht (siehe auch E v 25.02.99, B128/97).

Im vorliegenden Fall übersteigt das endbesteuerte Vermögen den der Erbin verbleibenden Nachlaß. Die belangte Behörde hat, als sie den angefochtenen Bescheid erließ, dem Gesetz einen Inhalt unterstellt, der verfassungswidrig wäre. Ausgehend davon hat sie Feststellungen darüber unterlassen, ob und inwieweit die wegen der Endbesteuerung anzunehmende Abgeltung der Erbschaftssteuer beim Beschwerdeführer zum Tragen kommt, und sich mit dem entsprechenden Vorbringen nicht weiter auseinandergesetzt. Dies schließt ein Urteil darüber aus, ob der Erwerb durch den Beschwerdeführer nach §15 Abs1 Z17 ErbStG (teilweise) steuerfrei zu bleiben hätte.

(Ebenso: E v 23.06.99, B36/98).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Erbschafts- und Schenkungssteuer, Steuerpflicht, Steuergegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B318.1997

Dokumentnummer

JFR_10009393_97B00318_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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