RS Vwgh 1999/5/27 96/16/0038

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0019 E 22. Jänner 1987 RS 4

Stammrechtssatz

Der Wille, zu bereichern, muß bei freigebigen Zuwendungen beim Zuwendenden vorhanden sein. Dieser Wille muß allerdings kein unbedingter sein, es genügt vielmehr, daß der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers der Zuwendung bejaht bzw in Kauf nimmt, falls sich eine solche Bereicherung im Zuge der Abwicklung des Geschäftes ergeben sollte (Hinweis E 14.5.1962, 1657/61).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996160038.X05

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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