RS Vwgh 1999/5/27 98/11/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1999
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
43/02 Leistungsrecht

Norm

ABGB §1092;
ABGB §883;
HGG 1992 §33;
VwRallg;

Rechtssatz

Verfehlt ist die Ansicht, ein zivilrechtlich gültiger Mietvertrag könne gleichzeitig nach dem HGG 1992 nicht verbindlich sein. Dieses Gesetz knüpft hinsichtlich der Gültigkeit einer zivilrechtlichen Vereinbarung an das Zivilrecht an und normiert keine darüber hinausgehenden Gültigkeitserfordernisse.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110148.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten