RS Vfgh 1999/6/7 B1953/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.1999
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
EMRK Art10
ÄrzteG §25
ÄrzteG §95 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ÄrzteG § 25 gültig von 01.01.1994 bis 10.11.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998
  2. ÄrzteG § 25 gültig von 01.08.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 461/1992
  3. ÄrzteG § 25 gültig von 01.01.1988 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1987

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Arzt wegen verbotener Werbung

Rechtssatz

Der belangten Behörde, die sich mit dem vom Beschwerdeführer angesprochenen Urteil des OGH ausdrücklich auseinandersetzt, kann nicht der Vorwurf der Willkür gemacht werden, wenn sie den Begriff der marktschreierischen Information nach der Richtlinie über "Arzt und Öffentlichkeit" im Ergebnis auch nach der Form der Werbung und nicht wie der OGH in Anwendung des UWG bloß nach ihrem Inhalt beurteilt.

Der Verfassungsgerichtshof hegt keinen Zweifel daran, daß es im öffentlichen Interesse gerechtfertigt ist, die Werbung bestimmter Berufsgruppen zur Wahrung der Standesinteressen bestimmten Beschränkungen zu unterwerfen. Der Verfassungsgerichtshof kann auch nicht finden, daß die Verhängung einer Disziplinarstrafe in Höhe von öS 15.000,-- wegen Verstoßes gegen das Verbot marktschreierischer Werbung als unverhältnismäßig zu bezeichnen wäre.

Die Rechtsprechung des EGMR hat deutlich gemacht, daß kommerzielle Werbung zwar vom Schutzbereich des Art10 Abs1 EMRK erfaßt wird, daß sie aber nach Art10 Abs2 EMRK strengeren Beschränkungen unterworfen werden darf als andere Formen der Mitteilung von Meinungen, Ideen und Informationen (vgl. Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., 1996, Rz 9, 27 zu Art10 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).Die Rechtsprechung des EGMR hat deutlich gemacht, daß kommerzielle Werbung zwar vom Schutzbereich des Art10 Abs1 EMRK erfaßt wird, daß sie aber nach Art10 Abs2 EMRK strengeren Beschränkungen unterworfen werden darf als andere Formen der Mitteilung von Meinungen, Ideen und Informationen vergleiche Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., 1996, Rz 9, 27 zu Art10 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Der Verfassungsgerichtshof sieht sich schließlich aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles auch nicht veranlaßt, in eine amtswegige Prüfung der Richtlinie über "Arzt und Öffentlichkeit" einzutreten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ärzte, Disziplinarrecht, Meinungsäußerungsfreiheit, Werbung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1953.1998

Dokumentnummer

JFR_10009393_98B01953_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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