RS Vwgh 1999/5/27 98/16/0352

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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L94407 Krankenanstalt Spital Tirol
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

AHG 1949 §1;
GGG 1984 §10 Z2;
KAG Tir 1957;

Rechtssatz

Der an einem Patienten aufgetretene Schadensfall und der dadurch hervorgerufene Rechtsstreit stehen nicht im Zusammenhang mit einem unmittelbaren Gesetzesauftrag (hier nach dem Tiroler Krankenanstaltengesetz 1957, LGBl 1958/5). Das Land Tirol hatte dabei keine Tätigkeit entfaltet, zu der es in Besorgung seiner öffentlich-rechtlichen Aufgaben unmittelbar durch das Gesetz verpflichtet ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Rechtsbeziehungen zwischen einer anstaltsbedürftigen Person und der Gebietskörperschaft als Betreiber der Krankenanstalt (soferne es sich nicht um Fälle zwangsweiser Anhaltungen handelt) allein privatrechtlicher Natur sind (Hinweis Schragel/Loebenstein/Kaniak, Kommentar zum AHG2 Rz 103 zu § 1 AHG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160352.X03

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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