RS Vwgh 1999/5/27 99/11/0077

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §52;
KFG 1967 §67 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs1;

Rechtssatz

Sind die entscheidenden Unterlagen, auf die sich das ärztliche Gutachten stützt, im Zeitpunkt der Bescheiderlassung älter als ein Jahr, so stellt das ärztliche Gutachten gemäß § 67 Abs 2 zweiter Satz KFG keine taugliche Entscheidungsgrundlage mehr dar (Hinweis E 5.8.1997, 95/11/0388).

Schlagworte

Gutachten Auswertung fremder Befunde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110077.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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