RS Vwgh 1999/5/27 98/16/0352

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1999
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Norm

GebG 1957 §14 TP6 Abs1;
GGG 1984 §10 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/15/0008 E 22. Juni 1987 VwSlg 6235 F/1987 RS 3

Stammrechtssatz

Für die Gebührenpflicht von Eingaben sind alle jene Aktivitäten, die Gebietskörperschaften zwar in Erfüllung eines gesetzlichen Auftrages, aber auf dem Boden des Privatrechtes besorgen, nicht von Bedeutung. Das bedeutet, daß alle Angelegenheiten, in denen sich die einschreitende Person und die Gebietskörperschaft, und zwar dies ohne unmittelbaren gesetzlichen Auftrag, in privatrechtlicher

Parteienstellung gegenüberstehen, nicht zum öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis der Gebietskörperschaft zählen; dies trifft besonders für die weitere Abwicklung - für die kein unmittelbarer Gesetzesauftrag vorliegt - der mit der Gebietskörperschaft abgeschlossenen Rechtsgeschäfte zu, auch wenn diese Rechtsgeschäfte an sich von der Gebietskörperschaft in Erfüllung eines gesetzlichen Auftrages, also im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Wirkungskreises, abgeschlossen worden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160352.X02

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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