RS Vwgh 1999/5/27 97/02/0016

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs10a;
KFG 1967 §103;
VStG §2 Abs2;
VStG §27 Abs1;

Rechtssatz

Der Tatort liegt dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Im Fall der unterlassenen Einhaltung einer Verpflichtung nach § 103 Abs 1 Z 2 KFG durch ein Unternehmen etwa in Form einer juristischen Person als Zulassungsbesitzerin, die ua für die Bereitstellung einer entsprechenden reflektierenden Warntafel nach § 102 Abs 10a KFG zu sorgen hätte, ist Tatort grundsätzlich der Sitz des Unternehmens, weil von diesem aus die notwendigen Dispositionen zur Bereitstellung der Warntafeln durch die für die Leitung des Unternehmens Verantwortlichen zu treffen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997020016.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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