RS Vfgh 1999/6/7 B2261/98

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Veröffentlicht am 07.06.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z2 lita
VfGG §33
  1. VfGG § 19 heute
  2. VfGG § 19 gültig ab 01.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 19 gültig von 01.01.2017 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  4. VfGG § 19 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 19 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 19 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 19 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 19 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984

Leitsatz

Zurückweisung einer gegen die Vorschreibung von Gerichtsgebühren, auf einen Zahlungserlaß gerichteten Eingabe mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach bereits erfolgter Zurückweisung einer als Verfahrenshilfeantrag gedeuteten Eingabe desselben Einschreiters wegen nicht erfüllten Verbesserungsauftrages

Rechtssatz

Es kann dahingestellt bleiben, ob bei der vorliegenden Verfahrenskonstellation ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand überhaupt zulässig und die Eingabe daher als solcher Antrag zu deuten wäre. Denn gemäß §149 Abs1 zweiter Satz ZPO, der gemäß §35 Abs1 VfGG anzuwenden ist, muß zugleich mit dem Antrag auch die versäumte Prozeßhandlung selbst nachgeholt werden. Dies hat der Einschreiter aber unterlassen.

Vielmehr bringt er nunmehr vor, er wolle sich gar nicht gegen bestimmte Verfahren beschweren - somit also keine Beschwerde gemäß Art144 B-VG erheben -, sondern nur um Zahlungserlaß ansuchen. Weder Art144 B-VG aber noch eine andere Vorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, über einen derartigen Antrag zu erkennen. Für Zahlungserleichterungen oder den Nachlaß (die Nachsicht) einer Zahlung sind vielmehr bei Gerichtsgebühren gemäß §9 Abs1 und 2 GEG die Justizverwaltungsbehörden, bei Gebühren nach dem Gebührengesetz gemäß §§212, 236 BAO die Abgabenbehörden zuständig.

Entscheidungstexte

  • B 2261/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.06.1999 B 2261/98

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Wiedereinsetzung, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B2261.1998

Dokumentnummer

JFR_10009393_98B02261_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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