RS Vfgh 1999/6/7 V17/99

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Veröffentlicht am 07.06.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §57 Abs1 erster Satz

Leitsatz

Zurückweisung eines Gerichtsantrags mangels eindeutiger Bezeichnung der zur Aufhebung beantragten Verordnungsbestimmungen

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags des Bezirksgerichtes Schladming, den "Haftungsausschluß des Punktes 7" einer Wasserleitungsordnung als gesetzwidrig aufzuheben.

Die gegenständliche Wasserleitungsordnung enthält nicht nur einen Pkt. 7; abgesehen davon läßt der Antrag mit dem Ausdruck "den Haftungsausschluß" offen, exakt welche Wortfolge(n) der Verordnung tatsächlich der Aufhebung verfallen soll(en). Der Verfassungsgerichtshof ist aber nicht befugt, Verordnungsbestimmungen aufgrund bloßer Vermutungen darüber, welche Normen der Antragsteller ins Auge gefaßt haben könnte, auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen.

Entscheidungstexte

  • V 17/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.06.1999 V 17/99

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:V17.1999

Dokumentnummer

JFR_10009393_99V00017_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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