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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Das WehrG 1990 räumt dem WehrPfl kein subjektives Recht auf eine bestimmte inhaltliche Ausgestaltung einer Kaderübung ein. Ein solches subjektives Recht lässt sich weder aus § 29 Abs 1 WehrG 1990 noch aus der Wendung NACH MAßGABE MILITÄRISCHER ERFORDERNISSE in § 29 Abs 6 WehrG 1990 oder aus einer sonstigen Bestimmung dieses Gesetzes ableiten. Die subjektiven Rechte eines WehrPfl erschöpfen sich im gegebenen Zusammenhang darin, nur im Rahmen seiner Kaderübungspflicht und unter Beachtung der achtwöchigen Einberufungsfrist nach § 35 Abs 1 Z 2 WehrG 1990 zu einer Kaderübung einberufen zu werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998110103.X01Im RIS seit
20.11.2000