RS Vwgh 1999/5/27 99/11/0035

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z3;
FSG 1997 §7 Abs5;

Rechtssatz

War der Lenker nach der Tat bis zur Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides, also länger als ein halbes Jahr, weiterhin im Besitz seiner Lenkberechtigung und hat er sich in dieser Zeit wohlverhalten - auch wenn in dieser Zeit das Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt wurde und das Entziehungsverfahren anhängig war und dem Wohlverhalten während der Anhängigkeit dieser Verfahren geringeres Gewicht zukommt als einem Wohlverhalten zu Zeiten, in denen dies nicht der Fall ist - ist iZm der Tatsache, dass der Lenker vor und nach der Tat keine sonstigen Übertretungen begangen hat, die Prognose, der Lenker werde seine Verkehrszuverlässigkeit erst mehr als neun Monate nach Begehung der Übertretung wiedererlangen, verfehlt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110035.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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