RS Vwgh 1999/5/27 99/16/0118

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs3;
B-VG Art132;
GebG 1957 §11 Z1;
GebG 1957 §14 TP6 Abs5 Z1 idF 1997/I/088;
VwGG §24 Abs3 idF 1997/I/088;
VwGG §26;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 9/1999, S 573 - S 580;

Rechtssatz

Der neue § 24 Abs 3 VwGG stellt wie schon § 11 Z 1 GebG hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld auf den Zeitpunkt der Überreichung ab; strittig ist im konkreten Fall, ob das Tatbestandsmerkmal "Überreichung" schon durch die Postaufgabe, oder erst durch das Einlangen beim VwGH erfüllt ist. Mit der Verwendung des Begriffes "Überreichung" in BGBl I Nr 88/1997 folgte der Gesetzgeber bloß der bisherigen Terminologie des GebG; dass damit ein Gegensatz zu dem die Voraussetzungen der Erhebung einer Säumnisbeschwerde regelnden Art 132 B-VG verwendeten Begriff der "Erhebung" geschaffen werden sollte, ist in keiner Weise ersichtlich. Vielmehr gelten die Erwägungen, die der VwGH in seinem Beschluss vom 14.8.1991, 91/17/0039, dargelegt hat, auch hier:

§ 33 AVG regelt lediglich den Fristenlauf; etwa hinsichtlich der Frist des § 26 VwGG wird festgesetzt, dass die Tage des Postenlaufes in die sechswöchige Beschwerdefrist nicht eingerechnet

werden. Das hat nichts damit zu tun, wann bzw wodurch eine Beschwerde iSd seinerzeitigen § 11 GebG oder des nunmehrigen § 24 Abs 3 VwGG "überreicht" ist; folgte man dem Standpunkt, dass die Übergabe an die Post jeweils schon die Überreichung bedeute, dann bedürfte es tatsächlich einer Regelung wie der des § 33 Abs 3 AVG nicht. Vielmehr musste gerade, weil mit der Übergabe an die Post noch keine Überreichung erfolgt, eine derartige Bestimmung geschaffen werden, um für die Partei die Ausnützung der Frist in vollem Umfang zu gewährleisten.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999160118.X01

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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