RS Vwgh 1999/5/27 97/16/0300

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1999
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Norm

GebG 1957 §16 Abs2;
GebG 1957 §33 TP16 Abs2;
GebGNov 1976;
GebGNov 1981;

Rechtssatz

Wie aus dem Sinn des Gesetzes, aber auch seiner Entstehungsgeschichte (Hinweis Erläuterungen zur GebGNov 1976, BGBl Nr 668, und zur GebGNov 1981, BGBl Nr 48) deutlich ersichtlich ist, ist § 33 TP 16 Abs 2 GebG iZm § 16 Abs 2 GebG zu sehen. Wurde eine Urkunde über ein Rechtsgeschäft iSd § 33 GebG im Ausland errichtet, so entsteht die Gebührenschuld nur bei Erfüllung der im § 16 Abs 2 GebG bestimmten Voraussetzungen. Wurde nach § 33 TP 16 Abs 2 GebG idF der GebGNov 1976 über den Gesellschaftsvertrag im Inland ein Schriftstück nicht ausgefertigt, so war die Handelsregistereingabe als Ersatzurkunde anzusehen. Durch die GebGNov 1981 wurde diese Gesetzesstelle an die Änderung des § 16 Abs 2 GebG angepasst, ohne dass dadurch § 33 TP 16 Abs 2 GebG materiell verändert wurde (Hinweis RV, 549 BlgNR 15. GP).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997160300.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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