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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §16 Abs2;Rechtssatz
Wie aus dem Sinn des Gesetzes, aber auch seiner Entstehungsgeschichte (Hinweis Erläuterungen zur GebGNov 1976, BGBl Nr 668, und zur GebGNov 1981, BGBl Nr 48) deutlich ersichtlich ist, ist § 33 TP 16 Abs 2 GebG iZm § 16 Abs 2 GebG zu sehen. Wurde eine Urkunde über ein Rechtsgeschäft iSd § 33 GebG im Ausland errichtet, so entsteht die Gebührenschuld nur bei Erfüllung der im § 16 Abs 2 GebG bestimmten Voraussetzungen. Wurde nach § 33 TP 16 Abs 2 GebG idF der GebGNov 1976 über den Gesellschaftsvertrag im Inland ein Schriftstück nicht ausgefertigt, so war die Handelsregistereingabe als Ersatzurkunde anzusehen. Durch die GebGNov 1981 wurde diese Gesetzesstelle an die Änderung des § 16 Abs 2 GebG angepasst, ohne dass dadurch § 33 TP 16 Abs 2 GebG materiell verändert wurde (Hinweis RV, 549 BlgNR 15. GP).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997160300.X02Im RIS seit
21.02.2002