RS Vfgh 1999/6/8 B2084/98, B101/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Form der Beschwerde
VfGG §17 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung von Beschwerden wegen nicht behobenen Formmangels; unveränderte Vorlage eines von der Partei selbst verfaßten Schriftsatzes durch den Verfahrenshelfer unzulässig

Rechtssatz

Dem Erfordernis der Beschwerdeeinbringung durch einen Rechtsanwalt ist im allgemeinen nicht entsprochen, wenn sich der zum Verfahrenshelfer bestellte Rechtsanwalt unter Berufung auf einen - vermeintlichen - Auftrag des Verfassungsgerichtshofes, "die selbst verfaßte Beschwerde unverändert wieder einzubringen", darauf beschränkt, einen von der Partei selbst verfaßten Schriftsatz unverändert als solchen wieder vorzulegen und gleichsam nur das Begleitschreiben mit seiner Unterschrift und Stampiglie zu versehen. Vielmehr ist es Aufgabe des Anwaltes, die betreffende Eingabe als eine durch ihn verfaßte einzubringen, erforderlichenfalls auch selbst zu formulieren, immer aber in den eigenen, von der wieder vorzulegenden Eingabe unterschiedlichen Schriftsatz aufzunehmen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B2084.1998

Dokumentnummer

JFR_10009392_98B02084_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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