RS Vwgh 1999/5/27 98/06/0028

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
RPG Vlbg 1973 §14 Abs4;

Rechtssatz

Eine Einschränkung dahin, dass in Gebieten gemäß § 14 Abs 4 zweiter Satz Vlbg RPG 1973 lediglich Gebäude und Anlagen für nicht störende landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Zwecke errichtet werden dürften, enthält das Gesetz nicht. Eine sinngemäße Angleichung des § 14 Abs 4 zweiter Satz Vlbg RPG 1973 an die für Kleinbetriebe und Mittelbetriebe vorgesehene Einschränkung in § 14 Abs 4 erster Satz Vlbg RPG 1973, also entgegen dem Wortlaut des zweiten Satzes, ist nicht geboten.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060028.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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