RS Vwgh 1999/5/27 97/15/0067

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

KStG 1988 §8 Abs2;
UStG 1972 §12 Abs2 Z2 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/15/0068

Rechtssatz

Bei der Bestimmung des § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1972 geht es sachverhaltsmäßig in erster Linie um Leistungen, die eine Körperschaft von Dritten bezieht und bezahlt, die jedoch nicht (überwiegend) für die betriebliche Sphäre der Körperschaft bestimmt sind, sondern einem Gesellschafter im Wege einer verdeckten Gewinnausschüttung zu Gute kommen

(Hinweis Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Anm 292 zur gleich lautenden Bestimmung des § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150067.X06

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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