RS Vwgh 1999/5/27 98/11/0149

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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L94402 Krankenanstalt Spital Kärnten
82/06 Krankenanstalten

Norm

KAG 1957 §3 Abs2 lita;
KAO Krnt 1992 §8 Abs2 lita idF 1995/086;

Rechtssatz

Ist auf Grund des Inhaltes der eingeholten Stellungnahmen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der klassischen Labormedizin, vor allem durch die niedergelassenen Ärzte zu bejahen und gibt es nur hinsichtlich zweier Spezialgebiete, der zytogenetischen und der molekulargenetischen Untersuchungen, in Kärnten keine damit befassten Stellen oder Einrichtungen (das Material für solche Untersuchungen wird an in anderen Bundesländern gelegene Einrichtungen versendet), so deckt selbst der Umstand, dass auch solche Untersuchungen in Kärnten durchgeführt werden könnten, nicht die Annahme, es bestehe ein Bedarf darüberhinaus auch an einem weiteren Angebot allgemeiner Labordienstleistungen und es könne eine Bewilligung zur Errichtung eines Ambulatoriums mit einem umfassenden Leistungsangebot wie dem vom Bewilligungswerber angestrebten erteilt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110149.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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