RS Vfgh 1999/6/8 B2314/98, B2317/98 - B3065/97

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Veröffentlicht am 08.06.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung von Beschwerden gegen die - die Bescheide einer Gemeinde betreffend Standortabgabe aufhebenden - Vorstellungsbescheide mangels Legitimation; keine Verletzung von subjektiven Rechten mangels Bindungswirkung den Spruch nicht tragender Begründungselemente

Rechtssatz

Da mit den angefochtenen Bescheiden jeweils der Vorstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft Folge gegeben wurde und die von ihr bekämpften Bescheide aufgehoben wurden, ist hier eine Verletzung in subjektiven Rechten durch die beiden Vorstellungsbescheide ausgeschlossen. Weder stellt die aus der Begründung der Vorstellungsbescheide zu erschließende Ansicht der belangten Behörde, nach der nach wie vor von einer Abgabenverpflichtung auszugehen sei, ein den Spruch tragendes Begründungselement dar (vgl. insbesondere VfSlg. 14954/1997), noch ergibt sich dieses aus der in der Begründung wiedergegebenen Rechtsauffassung, es liege in der Verpflichtung der Abgabenentrichtung keine erhebliche Härte und auch keine unzumutbare Wettbewerbsverzerrung vor. Diese Rechtsansichten der belangten Behörde können sohin keine Bindungswirkung entfalten.Da mit den angefochtenen Bescheiden jeweils der Vorstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft Folge gegeben wurde und die von ihr bekämpften Bescheide aufgehoben wurden, ist hier eine Verletzung in subjektiven Rechten durch die beiden Vorstellungsbescheide ausgeschlossen. Weder stellt die aus der Begründung der Vorstellungsbescheide zu erschließende Ansicht der belangten Behörde, nach der nach wie vor von einer Abgabenverpflichtung auszugehen sei, ein den Spruch tragendes Begründungselement dar vergleiche insbesondere VfSlg. 14954/1997), noch ergibt sich dieses aus der in der Begründung wiedergegebenen Rechtsauffassung, es liege in der Verpflichtung der Abgabenentrichtung keine erhebliche Härte und auch keine unzumutbare Wettbewerbsverzerrung vor. Diese Rechtsansichten der belangten Behörde können sohin keine Bindungswirkung entfalten.

(ähnlich B3065/97, B v 08.06.99).

Entscheidungstexte

  • B 3065/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.06.1999 B 3065/97
  • B 2314/98,B 2317/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.06.1999 B 2314/98,B 2317/98

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Gemeinderecht, Vorstellung, Bindung (der Verwaltungsbehörden an Bescheide)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B2314.1998

Dokumentnummer

JFR_10009392_98B02314_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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