RS Vfgh 1999/6/8 B377/99

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Veröffentlicht am 08.06.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §63 Abs1
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages wegen Versäumung der Frist zur Vorlage eines ergänzten Vermögensbekenntnisses durch den Rechtsvertreter; kein bloß minderer Grad eines Versehens; Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen nicht fristgerecht behobenen Formmangels

Rechtssatz

Es war Aufgabe des Rechtsvertreters des Antragstellers - dessen Verschulden einem solchen der Partei gleichzuhalten ist (§39 ZPO) -, fristgerecht ein ergänztes Vermögensbekenntnis vorzulegen. Daß der Vertreter des Einschreiters durch bestimmte Umstände an der Vorlage eines ergänzten Vermögensbekenntnisses gehindert gewesen wäre, wird durch das Antragsvorbringen nicht dargetan.

Entscheidungstexte

  • B 377/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.06.1999 B 377/99

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B377.1999

Dokumentnummer

JFR_10009392_99B00377_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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