RS Vwgh 1999/5/27 99/11/0035

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
FSG 1997 §24 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z3;
FSG 1997 §7 Abs5;
KFG 1967 §66 Abs2 litf idF 1994/654 impl;
StVO 1960 §99 Abs2 litc;

Rechtssatz

In Anbetracht der Bindungswirkung einer rechtskräftigen Bestrafung nach § 99 Abs 2 lit c StVO hat die Kraftfahrbehörde jedenfalls auch vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs 3 Z 3 FSG 1997 auszugehen (Hinweis E 21.5.1996, 96/11/0102 ua). Auch im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs 5 FSG 1997 hat die belangte Behörde davon auszugehen, dass der Lenker die seiner Bestrafung zugrunde liegende Übertretung begangen hat. Dazu gehören auch die Sachverhaltselemente, aus denen die Verwaltungsstrafbehörde die Erfüllung des Tatbestandes nach § 99 Abs 2 lit c StVO abgeleitet hat (im vorliegenden Fall sind dies die Stärke des Seitenwindes und das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110035.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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