RS Vwgh 1999/5/31 99/10/0063

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Veröffentlicht am 31.05.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/16/0087 B 11. Juni 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Eine bedingte Beschwerdeerhebung ist unzulässig. (VfSlg 4932/65)

Eine derartige Beschwerde ist gem § 34 Abs 1 VwGG 1965 mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999100063.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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