RS Vwgh 1999/5/31 99/10/0015

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Veröffentlicht am 31.05.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/10/0016

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/10/30 90/04/0094 1

Stammrechtssatz

Der Instanzenzug wurde von der beschwerdeführenden Partei dann nicht ausgeschöpft, wenn sie gegen die Entscheidung der ersten Instanz kein Rechtsmittel erhob und der erstbehördliche Bescheid durch den über Berufung einer anderen Partei ergangenen Berufungsbescheid nicht abgeändert wurde (Hinweis E 19.11.1985, 85/05/0063).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999100015.X01

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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